Erklärung zur Barrierefreiheit
Stand: [Datum eintragen]
[Betreiber eintragen] ist bemüht, die Fachanwendung owl.form im Einklang mit den Vorschriften zur Barrierefreiheit zugänglich zu machen. Rechtsgrundlage sind § 12a Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften [bei Landesbehörden: Landesgesetz eintragen]. Diese Erklärung gilt für die unter der Adresse dieser Anwendung erreichbare Webanwendung einschließlich der Anmeldeseiten.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anwendung ist mit den Anforderungen der BITV 2.0 (WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA) teilweise vereinbar. Die unten aufgeführten Inhalte sind noch nicht oder nicht vollständig barrierefrei.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die folgenden Einschränkungen sind bekannt. Sie werden fortlaufend abgebaut; der jeweils aktuelle Stand steht in dieser Erklärung.
- Formulareditor (Bearbeitungsstelle): Felder werden per Ziehen und Ablegen angeordnet. Eine Tastaturalternative mit Pfeiltasten-Schaltflächen ist vorhanden; die Ansagen für Screenreader während des Verschiebens sind noch nicht auf allen Kombinationen aus Browser und Screenreader geprüft (WCAG 2.1.1, 4.1.3). Der Editor betrifft nur Beschäftigte der Bearbeitungsstelle, nicht die antragstellenden Kommunen.
- Tastaturkürzel: Die Navigation bietet Sequenzkürzel („g", dann eine Ziffer). Sie greifen nicht in Eingabefeldern und nicht mit Zusatztasten, lassen sich aber derzeit nicht in den Einstellungen abschalten (WCAG 2.1.4).
- Erzeugte PDF-Dokumente: Von der Anwendung erstellte PDF-Ausdrucke eines Antrags sind noch nicht auf Konformität mit PDF/UA geprüft (BITV 2.0 Anlage 2, Teil 2).
- Hochgeladene Dokumente: Anlagen, die Kommunen hochladen (z. B. eingescannte Verträge), liegen außerhalb der Verantwortung der Anwendung und sind in der Regel nicht barrierefrei. Die Anwendung stellt die daraus erkannten Inhalte, soweit vorhanden, als Vorschläge in Textform bereit.
- Manuelle Prüfung: Eine vollständige manuelle BITV-Prüfung durch eine externe Prüfstelle (Screenreader-Durchgang aller Masken, Vergrößerung auf 400 %, Bedienung nur mit Tastatur) steht noch aus. Bis dahin können weitere, hier nicht aufgeführte Einschränkungen bestehen.
Eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne von § 12a Abs. 6 BGG wird derzeit nicht geltend gemacht.
Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde am [Datum eintragen] erstellt. Grundlage ist eine Selbstbewertung durch die betreibende Stelle und den Hersteller: automatisierte Prüfung der Kernseiten mit axe-core (WCAG 2.1 A/AA, hell und dunkel), ergänzt um manuelle Kontrollen der Tastaturbedienung, der Fokusführung, der Überschriftenstruktur und der Farbkontraste. Die Erklärung wird bei Änderungen der Anwendung, spätestens jährlich, überprüft.
Barrieren melden: Rückmeldung und Kontakt
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu dieser Anwendung aufgefallen, oder benötigen Sie Inhalte in einer anderen Form? Dann wenden Sie sich bitte an:
- Stelle
- [Betreiber eintragen]
- [Kontakt Barrierefreiheit eintragen]
Bitte beschreiben Sie, auf welcher Seite und mit welchen Hilfsmitteln das Problem auftritt. Wir antworten in der Regel innerhalb von [Frist eintragen] Tagen.
Schlichtungsverfahren
Wenn Sie auf Ihre Rückmeldung keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. Das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG ist für Sie kostenlos; es soll eine außergerichtliche Einigung ermöglichen. Ein Rechtsbeistand ist nicht erforderlich.
- Stelle
- [Schlichtungsstelle eintragen]
Für Bundesbehörden ist die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz bei der bzw. dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zuständig; für Landes- und Kommunalbehörden die jeweilige Schlichtungs- oder Durchsetzungsstelle des Landes.
Siehe auch Impressum und Datenschutzerklärung.
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